Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 23. September 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (vorm. C.________ GmbH; nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 2'230.60). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 23. September 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 687). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte sinngemäss, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Auf entspre- chenden Hinweis des Präsidenten i.V. der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts vom
26. September 2025 (act. 2) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 29. Sep- tember sowie am 1. und 3. Oktober 2025 (act. 3-5). 3. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 6). 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen.
E. 2 Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Seite 3/5 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H.).
E. 3 Die Beschwerdeführerin bezahlte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist die Konkursfor- derung inkl. Zinsen und Kosten von CHF 2'230.60 an das Betreibungsamt, welches diesen Betrag am 26. September 2025 an die Gerichtskasse überwies (act. 1/2 und act. 2a). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Fol- genden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft ge- macht hat.
E. 4 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).
E. 5 Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
Seite 4/5
E. 5.1 Gemäss dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 25. September 2025 (act. 1/6) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Kon- kurseröffnung geführt hat und durch Zahlung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit De- zember 2022 13 Betreibungen über insgesamt rund CHF 10'300.00 angehoben. Alle diese Betreibungen sind durch Zahlung erledigt, so dass keine offenen Betreibungsforderungen bestehen.
E. 5.2 Gemäss der eingereichten "Zwischenbilanz 2025" (act. 3/1) verfügt die Beschwerdeführerin über Barbestände von CHF 10'000.00 sowie über ein Warenlager von CHF 60'000.00 und erzielte in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2025 einen Gewinn von rund CHF 37'800.00. Angaben über Verbindlichkeiten fehlen indes, obwohl in der Bilanz per
31. Dezember 2023 das kurzfristige Fremdkapital rund CHF 3'500.00 betrug und sich das langfristige Fremdkapital auf rund CHF 120'00.00 belief (act. 1/7). Weiter reichte die Be- schwerdeführerin zwei Kontoauszüge der Bank E.________ (act. 4) sowie der F.________ Bank (act. 5) ein. Vertragsinhaber(in) beim Konto der Bank E.________ ist indes nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Gesell- schafter. Zudem weist dieser Kontoauszug keinen Saldo aus; vielmehr werden bloss die in den letzten Monaten erfolgten Ein- und Ausgänge wiedergegeben. Auch das Konto bei der F.________ Bank lautet auf den einzelzeichnungsberechtigen Geschäftsführer und Gesell- schafter, sodass das dort ausgewiesene Guthaben von rund CHF 10'600.00 nicht der Be- schwerdeführerin zugerechnet werden kann. Insgesamt ist daher die derzeitige finanzielle Si- tuation der Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Belege nicht transparent. Da aber keine Betreibungen mehr offen sind und die Betreibungsforderungen nicht allzu hoch waren, kann bei grosszügiger Betrachtung die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dennoch bejaht werden. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass bei einem erneuten Konkurs deutlich höhere Anforderungen an die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.
E. 6 Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. Dem- gemäss ist die Gerichtskasse anzuweisen, den vom Betreibungsamt Zug überwiesenen Be- trag von CHF 2'230.60 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
E. 7 Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkurs- dekret damals zu Recht und die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verur- sacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
Seite 5/5 Urteilsspruch
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. September 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
- Die Gerichtskasse wird angewiesen, den vom Betreibungsamt Zug einbezahlten Betrag von CHF 2'230.60 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten hat.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 687) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 132 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 27. November 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH (vorm. C.________ GmbH), Beschwerdeführerin, gegen B.________, Zustelladresse: B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. September 2025)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 23. September 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (vorm. C.________ GmbH; nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 2'230.60). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 23. September 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2025 687). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Sie beantragte sinngemäss, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen. Auf entspre- chenden Hinweis des Präsidenten i.V. der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts vom
26. September 2025 (act. 2) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 29. Sep- tember sowie am 1. und 3. Oktober 2025 (act. 3-5). 3. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 6). 4. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Vernehmlas- sung. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Ent- scheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröff- nen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).
Seite 3/5 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine ge- setzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungs- fähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1 m.H.). 3. Die Beschwerdeführerin bezahlte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist die Konkursfor- derung inkl. Zinsen und Kosten von CHF 2'230.60 an das Betreibungsamt, welches diesen Betrag am 26. September 2025 an die Gerichtskasse überwies (act. 1/2 und act. 2a). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist damit gegeben. Im Fol- genden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft ge- macht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungs- unfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, ins- besondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vor- zulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzu- legen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamt- betrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
Seite 4/5 5.1 Gemäss dem von ihr eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 25. September 2025 (act. 1/6) wurden gegen sie – nebst der Betreibung, die zur Kon- kurseröffnung geführt hat und durch Zahlung des geschuldeten Betrags erledigt ist – seit De- zember 2022 13 Betreibungen über insgesamt rund CHF 10'300.00 angehoben. Alle diese Betreibungen sind durch Zahlung erledigt, so dass keine offenen Betreibungsforderungen bestehen. 5.2 Gemäss der eingereichten "Zwischenbilanz 2025" (act. 3/1) verfügt die Beschwerdeführerin über Barbestände von CHF 10'000.00 sowie über ein Warenlager von CHF 60'000.00 und erzielte in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2025 einen Gewinn von rund CHF 37'800.00. Angaben über Verbindlichkeiten fehlen indes, obwohl in der Bilanz per
31. Dezember 2023 das kurzfristige Fremdkapital rund CHF 3'500.00 betrug und sich das langfristige Fremdkapital auf rund CHF 120'00.00 belief (act. 1/7). Weiter reichte die Be- schwerdeführerin zwei Kontoauszüge der Bank E.________ (act. 4) sowie der F.________ Bank (act. 5) ein. Vertragsinhaber(in) beim Konto der Bank E.________ ist indes nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Gesell- schafter. Zudem weist dieser Kontoauszug keinen Saldo aus; vielmehr werden bloss die in den letzten Monaten erfolgten Ein- und Ausgänge wiedergegeben. Auch das Konto bei der F.________ Bank lautet auf den einzelzeichnungsberechtigen Geschäftsführer und Gesell- schafter, sodass das dort ausgewiesene Guthaben von rund CHF 10'600.00 nicht der Be- schwerdeführerin zugerechnet werden kann. Insgesamt ist daher die derzeitige finanzielle Si- tuation der Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Belege nicht transparent. Da aber keine Betreibungen mehr offen sind und die Betreibungsforderungen nicht allzu hoch waren, kann bei grosszügiger Betrachtung die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dennoch bejaht werden. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings im Klaren darüber sein, dass bei einem erneuten Konkurs deutlich höhere Anforderungen an die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit gestellt würden. 6. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. Dem- gemäss ist die Gerichtskasse anzuweisen, den vom Betreibungsamt Zug überwiesenen Be- trag von CHF 2'230.60 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkurs- dekret damals zu Recht und die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verur- sacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. September 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den vom Betreibungsamt Zug einbezahlten Betrag von CHF 2'230.60 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Be- schwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2025 687) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: